AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
H.S.K. Neumann, Inhaber Jannis Neumann, Schwalbacher Str. 37B, 65812 Bad Soden am Taunus
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1. **Anwendungsbereich:** Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen H.S.K. Neumann, Inhaber Jannis Neumann („H.S.K. Neumann"), und dem Kunden über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen), Sanitär- und Badinstallationen, Wasseraufbereitungs- und Filteranlagen, Klima- und Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern sowie sonstigen haustechnischen Installationen (nachfolgend zusammen „Anlage"). Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB).
2. **Abweichende Bedingungen:** Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, H.S.K. Neumann stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
3. **Individuelle Vereinbarungen:** Individuelle Abreden im Angebot oder Vertrag (einschließlich technischer Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Preise) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. **Angebot von H.S.K. Neumann:** Angebote, Kostenvoranschläge oder auf der Website präsentierte Leistungen von H.S.K. Neumann sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
2. **Vertragsangebot des Kunden:** Die Bestellung, Beauftragung oder Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Der Kunde ist an dieses Angebot 14 Tage ab Abgabe gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.
3. **Annahme durch H.S.K. Neumann:** Der Vertrag kommt erst zustande, wenn H.S.K. Neumann das Angebot des Kunden innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) oder konkludent durch Beginn der Ausführung der Leistungen. Schweigt H.S.K. Neumann nach Ablauf der Frist, gilt dies als Ablehnung des Angebots.
4. **Abänderungen und verspätete Annahme:** Nimmt der Kunde ein Angebot von H.S.K. Neumann nach Fristablauf oder mit inhaltlichen Änderungen an, gilt dies als neues Angebot des Kunden. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn H.S.K. Neumann dieses neue Angebot ausdrücklich annimmt.
5. **Einsatz von Subunternehmern:** H.S.K. Neumann ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. H.S.K. Neumann bleibt dem Kunden gegenüber für die Leistung solcher Subunternehmer verantwortlich und haftet für deren Verschulden wie für eigenes.
§ 3 Leistungsumfang von H.S.K. Neumann
1. **Vertragsgegenstand:** Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Vertrag bzw. Angebot. H.S.K. Neumann schuldet die fachgerechte Erstellung der vereinbarten Anlage auf dem im Vertrag bezeichneten Objekt des Kunden, einschließlich der Lieferung aller erforderlichen Komponenten sowie fachgerechter Montage und Installation. Optional vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. Projektplanung, Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, Genehmigungs- und Förderservice, Netzanschlussanmeldung, Inbetriebnahme, Monitoring oder Wartung) werden nur insoweit geschuldet, wie sie ausdrücklich im Vertrag oder Angebot aufgeführt sind.
2. **Nicht geschuldete Leistungen:** Ohne besondere Vereinbarung ist H.S.K. Neumann insbesondere nicht verpflichtet,
- die bauliche Eignung des Gebäudes (Statik, Tragfähigkeit, Dachabdichtung, Bausubstanz o. ä.) zu prüfen,
- öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen (z. B. Baugenehmigung, Denkmalschutz, Netzanschlusszusage) einzuholen,
- Förderanträge zu stellen oder die Bewilligung einer Förderung sicherzustellen, oder
- die gelieferte Anlage an eine bestehende Blitzschutzanlage anzuschließen.
Diese Pflichten und Vorleistungen obliegen dem Kunden (siehe § 4).
3. **Stand der Technik:** H.S.K. Neumann erbringt alle Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften. Die gelieferte Anlage entspricht den bei Vertragsschluss geltenden technischen Normen und den vereinbarten Spezifikationen.
4. **Prognosen und Förderungen:** Modellrechnungen oder Prognosen zu Energieverbrauch, Energieertrag, Jahresarbeitszahl, Einsparungen oder Wirtschaftlichkeit der Anlage sowie Angaben zu möglichen Fördermitteln sind unverbindliche Schätzungen. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar, da die tatsächlichen Werte von witterungs-, gebäude- und nutzungsbedingten Faktoren sowie von den Entscheidungen der Fördermittelgeber abhängen. Abweichungen begründen keinen Mangel, sofern die Anlage im Übrigen vertragsgemäß installiert ist. Geringfügige optische Abweichungen (z. B. fertigungsbedingte Farbunterschiede bei Fliesen, Sanitärobjekten oder Solarmodulen) stellen ebenfalls keinen Mangel dar.
5. **Subunternehmer:** H.S.K. Neumann darf Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Subunternehmer ausführen lassen (siehe § 2 Abs. 5).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. **Zugang und Lagerung:** Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass H.S.K. Neumann und deren Beauftragte zum vereinbarten Termin freien und uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, zu den betroffenen Räumen und Flächen (z. B. Heizungsraum, Bad, Dachflächen, Aufstellort der Außeneinheit) sowie zu den erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Zählerschrank, Hausanschlüsse, Absperrventile) erhalten. Er stellt rechtzeitig alle notwendigen Schlüssel, Zugangscodes oder Berechtigungen zur Verfügung. Außerdem hat der Kunde ausreichend Platz für die trockene und sichere Lagerung von Material und Werkzeug bereitzustellen. Ist der Kunde nicht Eigentümer des Gebäudes/Grundstücks, muss er die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers (bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft) einholen und H.S.K. Neumann auf Verlangen nachweisen.
2. **Bauliche Voraussetzungen:** Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass das Gebäude und die Installationsumgebung für die geplante Anlage geeignet sind. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass:
- die Aufstell- und Montageflächen (z. B. Dach, Wand, Fundament für die Außeneinheit) eine ausreichende Tragfähigkeit besitzen,
- bei Dacharbeiten ein geeignetes Eindeckungsmaterial vorhanden ist und bei Bedarf ausreichend Ersatzdachziegel o. ä. bereitliegen,
- die vorhandene Hausinstallation (Elektro, Trinkwasser, Abwasser, Heizkreis, Abgasanlage) den geltenden technischen Anforderungen – insbesondere nach DIN-, DVGW- und VDE-Normen – für den Anschluss der Anlage entspricht, und
- alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen (z. B. Baugenehmigung, Netzanschlusszusage des örtlichen Netzbetreibers) vorliegen.
Der Kunde hat H.S.K. Neumann zudem über ihm bekannte besondere Umstände oder mögliche Hindernisse am Objekt zu informieren (z. B. Verdacht auf Asbest oder andere Schadstoffe, Denkmalschutzauflagen, verdeckte Leitungen, ungewöhnliche Baukonstruktionen). Risiken, die sich aus der Beschaffenheit des Gebäudes oder der bestehenden Infrastruktur ergeben – etwa unzureichende Tragfähigkeit, verdeckte Mängel am Gebäude, Altlasten, marode Bestandsleitungen oder Mängel an der vorhandenen Elektrik – liegen beim Kunden. H.S.K. Neumann ist nicht verpflichtet, die Eignung des Gebäudes oder die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen von sich aus zu überprüfen. Erkennt H.S.K. Neumann jedoch offensichtliche Ungeeignetheiten oder Risiken (beispielsweise bei einer Besichtigung vor Ort), wird sie den Kunden darauf hinweisen.
3. **Internetverbindung:** Sofern die Anlage oder bestimmte Komponenten (z. B. Wärmepumpenregelung, Wechselrichter, Monitoring-System) für ihren Betrieb oder zur Fernüberwachung eine Internetverbindung benötigen, muss der Kunde – falls nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – sicherstellen, dass am Installationsort eine funktionsfähige Internetverbindung (WLAN/LAN oder ausreichend stabiler Mobilfunkempfang, je nach Anforderung) vorhanden ist. Die Kosten für den Internetanschluss und etwaigen Datenverbrauch trägt der Kunde.
4. **Genehmigungen, Förderungen und Formalitäten:** Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt H.S.K. Neumann für den Kunden Aufgaben des Genehmigungsmanagements, der Unterstützung bei Förderanträgen und der Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber. Der Kunde hat H.S.K. Neumann hierfür rechtzeitig die nötigen Vollmachten, Unterlagen und Informationen zu erteilen und bei Behörden, Fördermittelgebern oder dem Netzbetreiber mitzuwirken (etwa durch Unterschrift unter Anträge). Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass Förderanträge vor Auftragserteilung gestellt werden, sofern die Förderbedingungen dies verlangen. Unabhängig davon sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen für die Installation der Anlage rechtzeitig beantragt und vor Ausführung vorliegen. Auf Verlangen von H.S.K. Neumann wird der Kunde entsprechende Nachweise unverzüglich vorlegen.
5. **Verzögerungen durch den Kunden:** Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. unzureichende Vorbereitung des Installationsortes, fehlende Genehmigungen, vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen, Zahlungsverzug des Kunden), verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen und -termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zudem ist H.S.K. Neumann in einem solchen Fall berechtigt, Mehraufwendungen oder Schäden ersetzt zu verlangen, die durch die Verzögerung entstehen (beispielsweise Kosten für zusätzliche Anfahrten, Lagerung bereitgestellten Materials, Wartezeiten des Montageteams). Gerät der Kunde in Annahmeverzug – das heißt, nimmt er die von H.S.K. Neumann angebotene Leistung zum vereinbarten Termin nicht ab – geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der bereits erbrachten Leistungen mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Gesetzliche Rechte von H.S.K. Neumann wegen Verzugs oder Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 5 Ausführungsfristen, Lieferung und Leistungsänderungen
1. **Termine und Fristen:** Von H.S.K. Neumann genannte Ausführungs- oder Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich in Text- oder Schriftform als verbindlich vereinbart – als ungefähre Zieltermine zu verstehen. Verbindliche Fristen oder Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und etwa vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Beginn und Lauf verbindlicher Fristen verschieben sich entsprechend, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. **Verzögerungen und höhere Gewalt:** Ist H.S.K. Neumann an der rechtzeitigen Ausführung der Leistung durch Umstände gehindert, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen (z. B. fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungswünsche), oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Eingriffe, Streik, unverschuldete Transport- oder Lieferengpässe), verlängern sich die Leistungsfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. H.S.K. Neumann wird dem Kunden den Eintritt solcher Verzögerungen und – soweit möglich – eine neue voraussichtliche Ausführungsfrist mitteilen. Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt haften weder H.S.K. Neumann noch der Kunde für etwaige daraus entstehende Schäden oder Vertragsstrafen.
3. **Teillieferungen:** H.S.K. Neumann ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Teillieferungen oder Teilleistungen anzubieten, sofern diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Insbesondere können Materialien (z. B. Wärmepumpe, Speicher, Sanitärobjekte) nach Absprache vorab geliefert werden. Bereits gelieferte und ggf. berechnete Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von H.S.K. Neumann (siehe § 8).
4. **Änderungen und Ersatzprodukte:** H.S.K. Neumann darf Änderungen in der Ausführung oder bei Komponenten vornehmen, wenn sachliche Gründe dies erfordern und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Sachliche Gründe können z. B. neue gesetzliche Vorgaben, technische Notwendigkeiten aufgrund konkreter Gegebenheiten vor Ort oder unvorhersehbare Lieferengpässe bei bestimmten Produkten sein. In diesem Rahmen ist H.S.K. Neumann insbesondere berechtigt, gleichwertige Ersatzprodukte anderer Hersteller zu liefern, falls ein im Vertrag vorgesehenes konkretes Produkt zum Installationszeitpunkt nicht verfügbar ist. Die Ersatzprodukte müssen qualitativ und funktional dem ursprünglich vereinbarten Produkt entsprechen; etwa bestehende Herstellergarantien des ursprünglich vorgesehenen Produkts werden nach Möglichkeit durch gleichwertige Garantien des Ersatzherstellers abgedeckt. Wesentliche Änderungen, die den Gesamtcharakter der vereinbarten Leistung verändern, die Förderfähigkeit gefährden oder zu Mehrkosten für den Kunden führen würden, werden nur im Einvernehmen mit dem Kunden durchgeführt und bedürfen seiner Zustimmung.
5. **Auflagen von Behörden/Netzbetreiber:** Sollten im Zuge von Genehmigungen, Anzeigen oder Prüfungen durch Behörden, den Bezirksschornsteinfeger oder den zuständigen Netzbetreiber zusätzliche Anforderungen oder Auflagen gestellt werden, die zu einem geänderten Leistungsumfang führen, gehören diese nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. H.S.K. Neumann wird den Kunden hierüber informieren. Solche zusätzlichen Leistungen (z. B. geänderte Zählertechnik, zusätzliche Schutzeinrichtungen, Anpassungen der Abgasanlage) sind gesondert vom Kunden zu beauftragen und zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Netzbetreiber bestimmte im Angebot vorgesehene Komponenten oder Betriebsweisen nicht genehmigt und daher Anpassungen der Anlage erforderlich werden.
6. **Planungsangaben des Kunden:** Beruhen Teile der technischen Planung oder Ausführung auf Vorgaben, Unterlagen oder Plänen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter (z. B. statische Berechnungen, Energieberatungsberichte, Heizlastberechnungen, Layoutpläne, die nicht von H.S.K. Neumann erstellt wurden), so übernimmt H.S.K. Neumann keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit dieser kundenseitig gelieferten Planungsgrundlagen. Werden während der Ausführung Fehler oder Unstimmigkeiten in solchen Vorgaben erkennbar, wird H.S.K. Neumann den Kunden informieren. Durch fehlerhafte oder unvollständige Planungsangaben des Kunden verursachte Verzögerungen oder Mehrkosten hat der Kunde zu tragen, sofern die Fehler für H.S.K. Neumann nicht offensichtlich und vorher erkennbar waren.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. **Preise und Steuern:** Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. Vertrag von H.S.K. Neumann. Alle Preisangaben verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Bei Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage oder eines Batteriespeichers auf oder in der Nähe von Wohngebäuden kann gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % zur Anwendung kommen. In Angebot und Rechnung wird der jeweils zutreffende Steuerbetrag ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer und greift eine steuerliche Sonderregelung (z. B. Reverse-Charge nach § 13b UStG), wird H.S.K. Neumann darauf hinweisen und die gesetzlichen Vorgaben entsprechend umsetzen.
2. **Zahlungsfälligkeit und Raten:** Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis in folgenden Teilraten zu zahlen:
- 50 % der Gesamtauftragssumme bei Auftragserteilung, fällig innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung,
- 50 % der Auftragssumme nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme durch den Kunden.
H.S.K. Neumann wird dem Kunden zu den jeweiligen Fälligkeiten entsprechende (Abschlags-)Rechnungen stellen. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Wartungs-, Reparatur- und Notdiensteinsätze werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Ausführung abgerechnet.
3. **Bauabzugsteuer (§ 48 EStG):** Handelt es sich bei dem Vertrag um eine bauwerkbezogene Werkleistung und ist der Kunde dem Grunde nach zum Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG verpflichtet (betrifft vor allem Unternehmer oder öffentlich-rechtliche Auftraggeber), wird H.S.K. Neumann dem Kunden eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen. Unterlässt H.S.K. Neumann dies, ist der zum Abzug verpflichtete Kunde berechtigt und verpflichtet, vom Rechnungsbetrag den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzugsbetrag (derzeit 15 %) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der einbehaltene Betrag gilt als auf die Vergütung an H.S.K. Neumann gezahlt. Für Privatkunden (Verbraucher) findet dieses Verfahren keine Anwendung.
4. **Zahlungsart:** Zahlungen erfolgen, sofern nicht individuell anders vereinbart, per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto von H.S.K. Neumann. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Betrag dem Konto von H.S.K. Neumann gutgeschrieben wird.
5. **Zahlungsverzug:** Kommt der Kunde in Verzug, ist H.S.K. Neumann berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Für Verbraucher beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden darf H.S.K. Neumann außerdem die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Begleichung fälliger Beträge verweigern (Zurückbehaltungsrecht) oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und geliefertes Material können im Falle des Rücktritts dem Kunden anteilig berechnet werden.
6. **Elektronische Rechnungen:** H.S.K. Neumann ist berechtigt, Rechnungen und Zahlungserinnerungen dem Kunden auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) zu übermitteln, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. **Beschränkung der Aufrechnung:** Der Kunde kann gegen Forderungen von H.S.K. Neumann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Für Verbraucher gilt dies nicht für Gegenansprüche, die in engem synallagmatischem Verhältnis zur Forderung von H.S.K. Neumann stehen; in einem solchen Fall ist die Aufrechnung auch mit bestrittenen, jedoch entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, mit Mängelansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufzurechnen (§ 10).
2. **Zurückbehaltungsrechte:** Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. H.S.K. Neumann ist – neben den gesetzlichen Regelungen – berechtigt, die eigene Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang zurückzubehalten, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen oder Mitwirkungshandlungen in Verzug ist (vgl. § 6 Abs. 5 und § 4 Abs. 5).
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. **Vorbehalt des Eigentums:** Alle gelieferten Komponenten und Materialien der Anlage (insbesondere Wärmepumpen, Heizkessel, Speicher, Sanitärobjekte, Armaturen, Klimageräte, Solarmodule, Wechselrichter) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung im Eigentum von H.S.K. Neumann, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind. Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde die gelieferten Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von H.S.K. Neumann weder weiterverkaufen, verpfänden noch sicherungsübereignen oder anderweitig darüber verfügen.
2. **Weiterveräußerung (Unternehmer):** Handelt der Kunde als Unternehmer und veräußert er die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so tritt er H.S.K. Neumann bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen H.S.K. Neumann und dem Kunden vereinbarten Preises (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte entstehen. H.S.K. Neumann nimmt diese Abtretung hiermit an. Der unternehmerische Kunde bleibt ermächtigt, diese Forderungen auch nach der Abtretung im eigenen Namen einzuziehen. H.S.K. Neumann kann die Forderungen jedoch einziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber H.S.K. Neumann nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 9 Abnahme der Leistung
1. **Abnahmetermin:** Nach Fertigstellung der Anlage wird H.S.K. Neumann den Kunden über die Abnahmebereitschaft informieren und einen Abnahmetermin vorschlagen.
2. **Form der Abnahme:** Die Abnahme der Anlage hat förmlich zu erfolgen, d. h. durch eine gemeinsame Besichtigung und Prüfung der Leistung sowie die Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Teilabnahmen für einzelne Leistungen oder ein bloßes Stillschweigen des Kunden anstelle einer Erklärung (fiktive Abnahme) sind ausgeschlossen.
3. **Abnahme und Mängel:** Im Abnahmeprotokoll werden etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel und die Vereinbarung zur Beseitigung dieser Mängel festgehalten. Der Kunde darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die Anlage unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen; die Mängel werden im Protokoll als Vorbehalt vermerkt, und H.S.K. Neumann wird sie schnellstmöglich beheben.
4. **Mängelbeseitigung:** H.S.K. Neumann wird festgestellte und von ihr zu vertretende Mängel unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen. Sie wird dem Kunden auf Verlangen mitteilen, bis wann die Nachbesserung voraussichtlich abgeschlossen ist, und nach Durchführung der Mängelbeseitigung die Abnahme der Nachbesserungsarbeiten anzeigen.
5. **Fälligkeit Restzahlung:** Mit erfolgreicher Abnahme wird – soweit nicht abweichend vereinbart – die noch ausstehende Vergütung (Schlusszahlung) fällig.
6. **Gefahrübergang:** Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Anlage auf den Kunden über.
§ 10 Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel)
1. **Gesetzliche Rechte:** Für Mängel der gelieferten Produkte oder der Werkleistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Verbraucher haben insbesondere Anspruch auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag.
2. **Gewährleistungsfristen:** Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Arbeiten an einem Bauwerk (z. B. Einbau einer Heizungsanlage, Badsanierung) beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). In allen anderen Fällen beträgt sie für Verbraucher 2 Jahre ab Abnahme. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist – vorbehaltlich zwingender längerer gesetzlicher Fristen – 1 Jahr ab Abnahme.
3. **Untersuchungs- und Rügepflicht (Unternehmer):** Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel muss der kaufmännische Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme, in Textform anzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4. **Keine Gewährleistung für Fremdeinwirkung:** Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden zurückzuführen ist auf äußere Einflüsse, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Anlage, fehlende Wartung (z. B. unterlassene Heizungswartung oder Filterwechsel), ungeeignete Wasserqualität trotz Hinweis, Nichtbeachtung von Betriebs- und Pflegehinweisen durch den Kunden, oder auf vom Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommene Änderungen oder Reparaturen – sofern H.S.K. Neumann hierfür nicht verantwortlich ist.
5. **Bauliche Mängel und Kundenverschulden:** Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn ein Mangel oder Schaden darauf beruht, dass der Bau, die Bausubstanz oder die Bestandsinstallation ungeeignet war (z. B. unzureichende Tragfähigkeit, versteckte Gebäudeschäden, korrodierte Bestandsleitungen, Altlasten/Schadstoffe), erforderliche Genehmigungen fehlten, oder der Kunde entgegen den Empfehlungen von H.S.K. Neumann auf einer abweichenden Ausführung der Anlage bestanden hat.
6. **Kundenwunsch-Komponenten:** Hat der Kunde ausdrücklich bestimmte Komponenten, Materialien oder eine besondere Montageweise gegen den Rat von H.S.K. Neumann gewünscht und wurde dem entsprochen, übernimmt H.S.K. Neumann für daraus resultierende Mängel oder Schäden keine Gewährleistung oder Haftung, soweit sie den Kunden auf die Bedenken hingewiesen hat.
7. **Nacherfüllung:** Liegt ein vom Kunden fristgerecht gerügter und von H.S.K. Neumann zu vertretender Mangel vor, wird H.S.K. Neumann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Werk bzw. Ersatzteil liefern (Nacherfüllung). H.S.K. Neumann trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern tatsächlich ein Mangel vorlag. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung oder – bei erheblichen Mängeln – Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen des § 11). Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
8. **Herstellergarantien:** H.S.K. Neumann wird dem Kunden alle aus Hersteller- oder Lieferantengarantien zustehenden Rechte an den Komponenten der Anlage übertragen bzw. diese Ansprüche an den Kunden abtreten, soweit dies rechtlich möglich ist. Vom Hersteller gewährte Garantien bleiben von den Gewährleistungsrechten des Kunden gegenüber H.S.K. Neumann unberührt, begründen jedoch selbst keine weitergehenden Verpflichtungen von H.S.K. Neumann (außer in dem Umfang, den H.S.K. Neumann selbst ausdrücklich als Garantie zugesagt hat).
§ 11 Haftung
1. **Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit:** Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit von H.S.K. Neumann oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet H.S.K. Neumann – außer im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
2. **Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz:** Für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von H.S.K. Neumann oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet H.S.K. Neumann unbeschränkt.
3. **Haftung für indirekte Schäden:** Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden haftet H.S.K. Neumann nicht, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder beruhen auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und waren vorhersehbar.
4. **Zwingende Haftung:** Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit einer Sache. In diesen Fällen haftet H.S.K. Neumann nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Datenschutz
H.S.K. Neumann erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden (wie Name, Anschrift, Kontaktdaten, Vertrags- und Abrechnungsinformationen) ausschließlich zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertrags sowie zur Kundenbetreuung. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber, Förderanträge, Beauftragung von Subunternehmern und Auftragsverarbeitern), der Kunde eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Übrigen verweist H.S.K. Neumann auf ihre ausführliche Datenschutzerklärung, in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung, die Rechte des Kunden (Auskunft, Berichtigung, Löschung u. a.) sowie die Kontaktdaten des Verantwortlichen erläutert werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website von H.S.K. Neumann abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch jederzeit in Textform übermittelt.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. **Anwendbarkeit:** Ist der Kunde Verbraucher und wird der Vertrag mit H.S.K. Neumann außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. online, per E-Mail oder Telefon) geschlossen, steht dem Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.
2. **Ausschluss und Erlöschen des Widerrufs:** Das Widerrufsrecht erlischt u. a. dann, wenn H.S.K. Neumann die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Kein Widerrufsrecht besteht ferner bei Verträgen, bei denen der Verbraucher H.S.K. Neumann ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB), z. B. im Notdienst.
3. **Widerrufsbelehrung:** H.S.K. Neumann wird den Verbraucher-Kunden separat in Textform über sein Widerrufsrecht belehren. Diese Widerrufsbelehrung enthält alle gesetzlich erforderlichen Informationen, insbesondere über die Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufs (durch Erklärung gegenüber H.S.K. Neumann, z. B. per Brief oder E-Mail) und die Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs. Der Kunde kann für den Widerruf das von H.S.K. Neumann bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.
4. **Widerrufsfolgen:** Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, sind die bereits ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln. Insbesondere hat H.S.K. Neumann etwaige Zahlungen des Kunden unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung, zurückzuerstatten. Im Gegenzug hat der Kunde – sofern schon erfolgt – gelieferte Waren zurückzugeben bzw. Wertersatz zu leisten. Für bereits erbrachte Leistungen schuldet der Kunde Wertersatz nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. **Erfüllungsort:** Erfüllungsort für die Leistungen von H.S.K. Neumann ist der Ort der Installation; im Übrigen der Sitz von H.S.K. Neumann.
2. **Gerichtsstand für Unternehmer:** Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von H.S.K. Neumann. H.S.K. Neumann ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht Klage zu erheben. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandregelungen.
3. **Anwendbares Recht:** Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
4. **Verbraucherstreitbeilegung:** H.S.K. Neumann ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. **Textform:** Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
2. **Salvatorische Klausel:** Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026